Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Gegenstand und Geltung

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Informatikdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung, Unterstützung und Schulung.

1.2 Wer der Auftraggeberin ein Angebot einreicht (Medical IT Solutions AG, nachstehend «MIS»), akzeptiert damit vorliegende AGB, soweit in der Offertanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts Anderes vermerkt ist.

2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage der Auftraggeberin erstellt. Weicht das Angebot von der Offertanfrage oder den AGB der Auftraggeberin ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

2.3 Die MIS weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.

2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von 30 Tagen ab Offerteingang.

3 Einsatz von Mitarbeitenden

3.1 Die MIS setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität.

4 Beizug von Dritten

4.1 Die MIS gibt nach Bestellungseingang auf Anforderung der Auftraggeberin die eingesetzten Dritten für die Leistungserbringung an, sofern diese durch die Offerte nicht bereits bekannt sind.

4.2 Die Auftraggeberin kann den Beizug von bestimmten Drittanbietern ablehnen, dies kann wiederum Einfluss auf den Preis haben. In diesem Fall sind die Preise gem. Offerte hinfällig und werden neu angegeben.

5 Erbringung von Leistungen

5.1 Die MIS verpflichtet sich zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung und garantiert, dass alle erbrachten Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

5.2 Die Auftraggeberin gibt der MIS rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin werden im Vertrag abschliessend vereinbart.

5.3 Die MIS informiert die Auftraggeberin regel-mässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihr sofort schriftlich alle von ihr festgestellten oder für sie erkennbaren Tatsachen und Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.

5.4 Die Auftraggeberin hat das Recht, den Stand der Vertragserfüllung zu kontrollieren und darüber Auskunft zu verlangen.

5.5 Zur Erbringung von Supporttätigkeiten muss Zugang zum System und per Fernwartung gewährt werden.

5.6 Die Supporttätigkeiten werden gemäss dem Factsheet «Service Level Agreements» erbracht.

6 Abnahme

6.1 Die MIS zeigt der Auftraggeberin rechtzeitig die Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an.

6.2 Die Auftraggeberin prüft die Leistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und zeigt der MIS allfällige Mängel unverzüglich an.

6.3 Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so findet die Abnahme gleichwohl mit dem Abschluss der Prüfung statt. Ist der Mangel erheblich, werden die erbrachten Leistungen nicht abgenommen.
Die der Auftraggeberin in beiden Fällen zustehenden Ansprüche sind in Ziffer 7 abschliessend geregelt.

6.4 Führt die Auftraggeberin die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt die Leistung als abgenommen und akzeptiert.

7 Gewährleistung

7.1 Liegt ein Mangel vor, hat die Auftraggeberin die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen.

7.2 Verlangt die Auftraggeberin Nachbesserung, so behebt die MIS den Mangel innert der gemeinsam vereinbarten Frist und trägt die daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.

Sämtliche Unterlagen, die die Auftraggeberin der MIS zur Verfügung stellt, auch solche in elektronischer Form, dürfen ausschliesslich für die Leistungserbringung genutzt und kopiert werden. Insofern gewährleistet die Auftraggeberin, dass die Verwendung der Unterlagen durch die MIS keine Schutzrechte Dritter verletzt.

8 Vergütung

8.1 Die MIS erbringt Leistungen nach Aufwand und erhebt Lizenzgebühren für die Software und deren Module.

8.2 Die Vergütung von Leistungen wird nach Erbringung der Leistungen fällig, vorbehältlich eines vertraglich vereinbarten Zahlungsplans. Die MIS macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

8.3 Bei einem Auftragsvolumen von grösser 10'000.- CHF kann eine Anzahlung von 50% seitens MIS verlangt werden.

8.4 Die Vergütung von Lizenzen erfolgt in der Regel monatlich und werden zu Monatsbeginn für die Folgeperiode in Rechnung gestellt.

8.5 Fällige Zahlungen leistet die Auftraggeberin innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

9 Preise

9.1 Preisänderungen durch die MIS für Lizenzen und Dienstleistungen sind jederzeit möglich.

9.2 Die MIS informiert den Kunden vorab über anstehende Preisänderungen schriftlich.

10 Vertrag

10.1. Die Vertragsdauer für die Dienste ist auf ein Jahr befristet, beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme des Dienstes, sofern in der Offerte keine abweichende Vertragsdauer vereinbart wurde.

10.2 Nach Ablauf der Mindestvertragslaufdauer ist eine Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, jeweils auf den letzten Tag eines Kalendermonats möglich. Ohne Mitteilung oder Kündigung von einer der beiden Vertragsparteien, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. MIS bestätigt eine allfällige Mitteilung der Vertragsbeendigung schriftlich.

10.3 Die MIS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen fristund entschädigungslos aufzulösen und Leistungen einzustellen oder zu sperren.

10.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

10.5 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertrag, Auftragsbestätigung, AGB, Offertanfrage, Angebot.

11 Geheimhaltungspflicht

11.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12 Datenschutz

12.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

12.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen Personendaten auch an ein mit einer der Vertragsparteien verbundenen Unternehmen im In- oder Ausland weitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.

12.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.

13 Haftung

13.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

13.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Die MIS behält sich das Recht vor, die AGB’s, SLA, Factsheets jederzeit und ohne Nennung von Gründen unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist zu ändern.

14.2 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz der MIS.

Stand Januar 2023

Medical IT Solutions AG

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